Satzung
Satzung des Vereins „Kreativ in den Ferien e.V.“
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein erhält den Namen „Kreativ in den Ferien e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen anderen Sitz beschließen.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31.12.2008.
4. Der Verein soll als eingetragener Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. erhalten.
§ 2
Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein wird gegründet, um erlebnispädagogische Maßnahmen mit Kindern und Jugendlichen durchzuführen. Dabei sollen insbesondere die Kreativität von Kindern und Jugendlichen gefördert, deren Einfügung in Gemeinschaften und ihr Verantwortungsbewußtsein gestärkt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des „Kreativ in den Ferien e.V.“ bestehen aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Dies sind Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben oder die Interessen des Vereins in besonderer Weise unterstützen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und können durch einfache Mehrheit auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die Beantragung der Mitgliedschaft ist nur schriftlich möglich. Bei Aufnahme in den Verein wird die Mitgliedschaft durch regelmäßige Zahlung des Beitrages erhalten.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod des Mitgliedes, durch Streichung aus der Mitgliederliste; durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Abschluss eines Kalenderjahres möglich und muss bis zum 30.11. des entsprechenden Kalenderjahres erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Mitgliederversammlungen und Wahlen zu beteiligen und Auskünfte über die Arbeit des Vereins zu beantragen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Kräften zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen.
§ 5
Beiträge und Spenden
Die Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Spenden, z.B. zu besonderen Anlässen und für besondere Zwecke, sind zulässig.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
d. dem/der Schriftführer/in
e. dem/der Kassenführer/in
f. daneben können durch die Mitgliederversammlung bis zu 3 Beisitzer bestimmt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, den Verein zu vertreten.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
e. Betreuung der Mitglieder
f. Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
§ 9
Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung vom Tag der Wahl an gerechnet grundsätzlich für zwei Jahre jeweils zur Hälfte im Rotationsprinzip gewählt. Lediglich die erste Amtszeit nach Erlass dieser Satzung beträgt für den stellvertr. Vorsitzenden und den Schriftführer ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes volljährige Vereinsmitglied ist wählbar.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitgliedfür die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden – schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Vorstandssitzungen sind auch auf elektronischem Wege möglich, wenn die Identität der Vorstandsmitglieder durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgestellt werden kann. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der /die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
- Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11
Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein und legt den Termin für die Mitgliederversammlung fest.
- Anträge zur Aufnahme eines Themenpunktes in die Tagesordnung müssen mindestens 14 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und stimmt über die Entlastung ab.
- Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer. In jedem Jahr wird jeweils ein Kassenprüfer für die nächsten zwei Jahre bestellt.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per e-mail oder gleichwertigem elektronischem Verfahren unter Angabe der Tagesordnung , die vom Vorstand festgesetzt wird, einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Adresse.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse etc. beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 u. 13 entsprechend.
§ 15
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Beschlussfähigkeit verliert.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der Arbeiterwohlfahrt e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu Verwendung im Sinne des in § 2 festgelegten Vereinszweck zu stellen oder aber zumindest unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.04.2008 in 58762 Altena, Rahmedestr. 325, beschlossen und am 18.12.2010 durch die Vollversammlung in § 1 Ziffer 2 geändert.